Gewerbliche Fischgeräte
Art. 2 des Reglements für die Binnenfischerei 1985 listet alle gesetzlich zugelassenen Fanggeräte auf. Gewerbliche Fischgeräte sind alle Fanggeräte außer Angelrute und Reuse (peur). Die Definitionen finden Sie in Art. 1 dieses Reglements.
Kreuznetz

Das Kreuznetz ist weder Angelrute noch Reuse (peur). Daher wird es wie ein gewerbliches Fischgerät behandelt. Für die Nutzung gelten alle hier beschriebenen Bedingungen.
Schriftliche Erlaubnis
Die Fischereiberechtigten bestimmen, wer in ihrem Gewässer mit gewerblichen Fischgeräten fischen darf. Wenn Sie nicht selbst Fischereiberechtigter sind, benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis. Die Kammer für die Binnenfischerei (Kamer voor de Binnenvisserij) muss diese Erlaubnis vorher genehmigen (Art. 22, Abs. 1 Visserijwet 1963).
Urkunde (frühere Situation)

Bis zum 1. Januar 2013 brauchte man neben der Erlaubnis auch eine öffentlich-rechtliche Urkunde des Ministeriums für Wirtschaft (Ministerie van Economische Zaken). Das stand in Art. 10 der Visserijwet 1963. Zum 1. Januar 2013 entfiel diese Urkunde.
Erklärung des Ministers
Als Fischereiberechtigter oder Erlaubnisinhaber müssen Sie mindestens 250 Hektar Fischgewässer besitzen. Außerdem müssen Sie mit dieser Fischerei mindestens € 8.500 Brutto pro Jahr verdienen. Dies steht in Art. 7a des Reglements für die Binnenfischerei 1985 in Verbindung mit Art. 55 der Uitvoeringsregeling visserij.
Bevor Sie mit gewerblichen Fischgeräten fischen, melden Sie sich beim Staatssekretär für Wirtschaft (Staatssecretaris van Economische Zaken). Sie fügen ein Assurance‑Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder eines geprüften Buchhalters (register-accountant of accountant-administratieconsulent) bei. Nur bei Zustimmung erhalten Sie ein Schreiben, das bestätigt, dass Sie befugt sind. Mit diesem Schreiben weisen Sie gegenüber den Ermittlungsbeamten nach, dass Sie mit gewerblichen Fischgeräten fischen dürfen.
Fang‑ und Besitzverbot wegen Dioxinen
Wegen Dioxinen und anderer Giftstoffe in Aal und Wollhandkrabbe (wolhandkrab) gilt seit dem 1. April 2011 in vielen Binnengewässern ein Verbot. Das Verbot gilt für die folgenden Fanggeräte:
- aaldogger
- aalfuik
- aalhoekwant
- aalkistje
- aalzegen
- ankerkuil
- electrovisapparaat
- peur
- visfuik
- kreeftenkorf
Die betroffenen Gewässer sind in Anlage 16 der Uitvoeringsregeling visserij aufgeführt. Es handelt sich unter anderem um die Afgedamde Maas, das Haringvliet, die IJssel, das Ketelmeer, die Maas und die Waal. Das Verbot gilt innerhalb der Winterdeiche und in allen unmittelbar verbundenen Häfen, Seen, Bächen und Kanälen bis zur ersten Wasserwehr.
Dieses Verbot ist in Art. 28b der Uitvoeringsregeling visserij verankert. Es baut auf Art. 5.10 des Wet dieren auf. Ein Verstoß stellt nach dem Gesetz über Wirtschaftsdelikte (Wet op de economische delicten, WED) eine wirtschaftsrechtliche Straftat dar.
Es ist außerdem verboten, sich in oder in der Nähe dieser Gewässer Aal oder Wollhandkrabbe im Besitz zu halten (Art. 28b, Abs. 3 Uitvoeringsregeling visserij).
Ein Berufsfischer in Woudrichem focht dieses Verbot an. Das Gericht in Breda wies seine Klage zurück. Das Gericht befand, dass das Verbot gerechtfertigt sei, und verwies auf Alternativen, wie das Zegen (Schleppnetz) zum Fang von Plattfischen. Siehe ECLI:NL:RBBRE:2012:BY2927 auf www.rechtspraak.nl.
Schonzeit für Aalfanggeräte
Um erwachsenen Aalen die Möglichkeit zu geben, ins Meer zu ziehen, gilt vom 1. September bis einschließlich 30. November eine Schonzeit. In diesem Zeitraum darf in allen Gewässern nicht mit gewerblichen Aalfanggeräten und der Reuse (peur) gefischt werden (Art. 32a Uitvoeringsregeling visserij).
Weitere Informationen zu Schonzeiten finden Sie unter: /vispas-visserijwet-en-regels-binnenwater-gesloten-tijden
Mindestmaschenweiten
Art. 4 des Reglements für die Binnenfischerei 1985 legt Mindestmaschenweiten für einige Fanggeräte fest:
- aalzegen und kruisnet: 20 mm
- ankerkuil: 25 mm
- stehendes Netz (staand want): 101 mm
- aalfuik: 20 mm (kleinere Maschen sind erlaubt mit runden Ringen von mindestens 13 mm in der Reuse)
Wenn Sie ein Fanggerät verwenden, das nicht den Anforderungen entspricht, ist dies ein verbotenes Fanggerät.
Schonzeiten wegen Laichzeit
Vom 1. April bis einschließlich 31. Mai ist das Fischen mit folgenden Geräten verboten:
- visfuik
- ankerkuil
- zegen
- stehendes Netz (staand want)
Dieses Verbot gilt nicht in einigen Gewässern in Zeeland und in Seen. Konsultieren Sie Art. 6 des Reglements für die Binnenfischerei 1985 für Ausnahmen.
Verbot der Zegenfischerei in Häfen des IJsselmeers
Aufgrund des schlechten Fischbestands ist das Fischen mit einer Zegen in den Häfen des IJsselmeers verboten (Art. 31a Uitvoeringsregeling visserij).
Prüfen Sie stets die aktuellen Vorschriften und Genehmigungen, bevor Sie gewerbliche Fischgeräte einsetzen.
