Schutz Aal (Aal)
Der Aal steht unter strengem Schutz. Hier finden Sie alle relevanten Regeln und Verbote.

Wet Natuurbescherming
Der Aal ist in Anhang 2 des CITES-Abkommens aufgeführt. Daher darf niemand Aal oder Aalprodukte in Länder außerhalb der Europäischen Union exportieren.
Das Besluit Natuurbescherming (Regelung Naturschutz) verbietet zudem das Besitzen oder Handeln mit bestimmten in CITES genannten Arten, darunter Aal (Art. 3.38 Wet Natuurbescherming).
Eine Ausnahme besteht, wenn Sie Aal gemäß dem Visserijwet 1963 (Fischereigesetz 1963) erlangt haben (Art. 3:20 Regeling Natuurbescherming). In der Praxis gilt diese Ausnahme selten für Sportfischer. In fast allen schriftlichen Genehmigungen steht die Bedingung, dass gefangener Aal unmittelbar in dasselbe Gewässer zurückgesetzt werden muss. Auch auf der VISpas und der Kleinen VISpas ist diese Bedingung vermerkt. Eine vorübergehende Aufbewahrung ist somit nicht erlaubt.
Haben Sie Aal in Besitz, obwohl die Genehmigung dies verbietet? Dann verstoßen Sie gegen das Visserijwet 1963. Das stellt ein Wirtschaftsdelikt dar (Wet op de Economische Delicten). Bei Vorsatz behandelt das Gesetz dies als Straftat.
Mindestmaß (Art. 5b Uitvoeringsregeling visserij)
Der Minister kann gemäß dem Visserijwet 1963 Mindestmaße festlegen. Für Aal gilt ein Mindestmaß von 28 cm (Art. 5b Uitvoeringsregeling visserij).
Aal, der kleiner als 28 cm ist, muss von allen unverzüglich zurückgesetzt werden. Geräucherter Aal muss mindestens 25 cm lang sein (Art. 4 Reglement minimummaten en gesloten tijden 1985).
Für Sportfischer ist die Rücksetzpflicht durch Genehmigungsbedingungen wichtiger. Das Mindestmaß betrifft vor allem Berufsfischer. Ein Verstoß gegen die Uitvoeringsregeling stellt eine Übertretung des Visserijwet 1963 dar und kann nach dem Wet op de Economische Delicten geahndet werden.
Aufzeichnungspflicht (Art. 7 und 8 Uitvoeringsregeling visserij)
Jeder, der Aal anführt, handelt oder besitzt, muss Aufzeichnungen führen. Notieren Sie: Menge, Lagerort, Datum der Anlieferung, Datum des Verkaufs, Herkunft und Name des Abnehmers.
Die Pflicht beruht auf Art. 3a des Visserijwet 1963. Verletzen Sie diese Pflicht, begehen Sie ein Wirtschaftsdelikt.
Schonzeit für Aalfanggeräte (Art. 32a Uitvoeringsregeling visserij)
Um erwachsenen Aalen die Chance zu geben, zum Meer zu wandern, gilt vom 1. September bis einschließlich 30. November eine Schonzeit für verschiedene Aalfanggeräte (Art. 32a, Abs. 1). In diesem Zeitraum ist es in allen Gewässern untersagt, mit beruflichen Aalfanggeräten und der peur zu fischen.
Klicken Sie hier für weitere Informationen zur Schonzeit für Fanggeräte
Ein Verstoß gegen die Uitvoeringsregeling bedeutet, dass Sie gegen das Visserijwet 1963 verstoßen. Das stellt ein Wirtschaftsdelikt nach dem Wet op de Economische Delicten dar.
Rücksetzpflicht September, November (Art. 32b Uitvoeringsregeling visserij)
Im September, Oktober und November müssen alle Personen gefangenen Aal zurücksetzen. Dies gilt für Binnengewässer, Küstengewässer und See. In diesen Monaten dürfen Sie keinen Aal in Besitz haben, weder am Wasser noch in dessen unmittelbarer Nähe.
Diese Maßnahmen folgen dem Nationalen Aalwiederherstellungsplan. Sie schützen erwachsene Aale, die laichen wollen. Der Raad van State bestätigte die Zuständigkeit des Ministers am 17.10.2012 (ECLI:NL:RVS:2012:BY0407).
Ein Verstoß gegen diese Regeln stellt ein Wirtschaftsdelikt dar.
VISpas
- VISpas und andere Genehmigungen
Für die meisten Binnengewässer, die in der Gemeinsamen Liste der niederländischen Angelgewässer (Gezamenlijke Lijst van Nederlandse Viswateren) aufgeführt sind, gilt eine allgemeine Bedingung: Jeder gefangene Aal ist unverzüglich in dasselbe Gewässer zurückzusetzen. Das gilt für etwa 90 % der niederländischen Binnengewässer. Eine vorübergehende Aufbewahrung ist nicht erlaubt, auch nicht während Wettbewerben. Halten Sie sich nicht an die Bedingungen? Dann angeln Sie ohne Genehmigung. Das verbietet das Visserijwet 1963 (Art. 21).
- Kleine VISpas
Auf der Kleinen VISpas gilt dieselbe allgemeine Rücksetzbedingung. Halten Sie sich nicht daran? Dann angeln Sie ohne Genehmigung und verstoßen gegen das Visserijwet 1963 (Art. 21).
Achtung: Wer die Rücksetzpflicht missachtet, verstößt außerdem gegen das Naturschutzgesetz (Wet Natuurbescherming). Die Ausnahme entfällt und Sie begehen ein Wirtschaftsdelikt gemäß dem Wet op de Economische Delicten.
Dioxin-Problematik Binnengewässer
Wegen Dioxinen und anderen Schadstoffen gilt seit dem 1. April 2011 ein Verbot des Fischens und des Besitzes von Aal und Wollhandkrabbe in einer Liste von Binnengewässern. Das Verbot gilt für Fanggeräte, die hauptsächlich für Aal oder Wollhandkrabbe verwendet werden. Die Verbote sind in Art. 28b Uitvoeringsregeling visserij und in Art. 5.10 Wet dieren aufgeführt.
Für Sportfischer bedeutet dies: In diesen Gewässern dürfen Sie nicht mit einer peur angeln. Sie dürfen keinen Aal oder keine Wollhandkrabbe in Besitz haben, wenn Sie an diesen Gewässern angeln. Auch toter Aal oder Wollhandkrabbe, den Sie beim Fischhändler gekauft haben, dürfen Sie beim Angeln an diesen Gewässern nicht bei sich haben. Ein Verstoß stellt ein Wirtschaftsdelikt dar (WED).
Die betreffenden Gewässer finden Sie in Anlage 16 der Uitvoeringsregeling visserij. Beispiele:
- Afgedamde Maas
- Amer
- Amsterdam-Rijnkanaal (das ganze Kanal; Trennung zur Aa durch eine Linie senkrecht zur Mündung)
- Beneden-Merwede
- Bijlands kanaal
- Bergsche Maas
- Boven-Merwede
- Boven-Rijn ab Spijk
- Dordtsche Kil
- Abschnitt im IJsselmeer begrenzt durch die Zuidermeerdijk, IJsselmeerdijk und Ketelbrug, und die Linie über Koordinaten: 52°37.448?NB / 005°38.650 OL, 52°36.800?NB / 005°37.466 OL, 52°36.339?NB / 005°37.783 OL
- Haringvliet
- Hartelkanaal
- Heusdensch Kanaal
- Hollandsch Diep
- Hollandsche IJssel ab Veerlaan in Haastrecht
- IJ
- IJssel
- Julianakanaal
- Kanaal Gent-Terneuzen
- Kanaal Wessem-Nederweert
- Ketelmeer (mit Ausnahme des Ramsdiep; Abgrenzungen wie beschrieben)
- Abschnitt des Krammer Volkerak östlich der Linie über Koordinaten: 51°38.294NB/4°16.465OL und 51°39.287NB/4°16.446OL
- Lateraalkanaal Linne-Buggenum
- Lek
- Lekkanaal
- Maas ab Grenzübergang Eijsden (mit Ausnahme der Boschmolenplas)
- Maas-Waalkanaal
- Nederrijn
- Nieuwe Maas
- Nieuwe Merwede
- Noord
- Noordzeekanaal einschließlich Seitenkanäle A, H (mit Ausnahme des abgeschlossenen Abschnitts Seitenkanal B zwischen A9 und Noordzeekanaal)
- Oude Maas
- Pannerdensch Kanaal
- Roer
- Scheur
- Spui
- Vossemeer
- Waal
- Wantij
- Weespertrekvaart von der Amstel bis zum Amsterdam-Rijnkanaal
Die Verbote gelten für das Gebiet innerhalb der Winterdeiche dieser Gewässer. Sie gelten auch für Häfen, Seen, Killen, Gaten, Putten, Bäche und Nebenarme, die in direkter offener Verbindung mit diesen Gewässern stehen, bis zur ersten Wasserwehr.
Sportfischer auf See und in Küstengewässern

Dioxin-Problematik Salzwasser
Seit dem 1. April 2011 gilt auch für eine Reihe von Salzwassergebieten ein Verbot für Fanggeräte, die hauptsächlich für Aal oder Wollhandkrabbe dienen. Das Verbot beruht auf Art. 5.10 Wet dieren und Art. 23b Uitvoeringsregeling visserij. In diesen Gewässern dürfen Sie nicht mit einer peur angeln. Sie dürfen auch keinen Aal oder keine Wollhandkrabbe in unmittelbarer Nähe dieser Gewässer besitzen. Ein Verstoß stellt ein Wirtschaftsdelikt dar (WED).
Die betreffenden Gewässer sind in Anlage 15 der Uitvoeringsregeling visserij aufgeführt. Beispiele:
- Beerkanaal und offene Häfen
- Calandkanaal und offene Häfen
- Häfen von IJmuiden und Zuführkanäle zum Noordzeekanaal bis zu den seewärts gelegenen Wasserwehranlagen
- Nieuwe Waterweg bis zur Linie des östlichen Hafenmolenkopfs von Maassluis zum grünen Schifffahrtszeichen Nr. 14
- Maasmond bis zur gedachten Linie von der Außenseite der Südpier bis zum Endpunkt der Nordpier
- Teil des Zeegat von Goeree innerhalb von 500 Metern der Haringvlietschleusen
Rücksetzverpflichtung See und Küstengewässer (Art. 23a Uitvoeringsregeling visserij)
Gefangenen Aal, den Sie mit der Angelrute oder der peur in See- oder Küstengewässern fangen, müssen Sie stets unverzüglich zurücksetzen. Während des Angelns dürfen Sie keinen Aal bei sich haben. Diese Regeln beruhen auf Art. 23a der Uitvoeringsregeling visserij und dem Visserijwet 1963. Ein Verstoß stellt ein Wirtschaftsdelikt dar.
Außerdem verstößt ein Sportfischer mit diesem Verhalten gegen das Naturschutzgesetz (Art. 3.38) und die Regeling Natuurbescherming (Art. 3:20). Die Ausnahme entfällt und Sie begehen ein Wirtschaftsdelikt.
Quellen und weitere Informationen:
- Politik und Hintergrund: die Sportvisunie (Seite zur Aalproblematik): https://www.sportvisserijnederland.nl/vis-water/vissenwelzijn/beheer-en-welzijn/aalproblematiek.html
- Visserijwet 1963: http://wetten.overheid.nl/BWBR0002416/geldigheidsdatum_24-12-2010
- Urteile: https://www.rechtspraak.nl (ECLI:NL:RVS:2012:BY0407)
