Fischereirecht, Miete und Ermächtigung

Erklärung, wer Fischereirecht hat, wie Miete und Ermächtigung funktionieren und welche Regeln fürs Aussetzen gelten.

Fischereirecht, Miete und Ermächtigung

Fischereirecht, Miete und Ermächtigung

Hier erklären wir, wer das Fischereirecht hat, was dieses Recht beinhaltet und welche Regeln bei Vermietung und Ermächtigung gelten. Sie erfahren auch, was beim Aussetzen von Fischen erlaubt ist.

Wer ist Fischereiberechtigter?

Früher konnte das Fischereirecht regelmäßig von dem Grundeigentum getrennt sein. Diese ‚liebenswürdigen‘ Rechte wurden bei der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1853 anerkannt. Sofern kein herrschaftliches Fischereirecht besteht, gilt seit 1853: Der Eigentümer des Grundes unter dem Wasser ist Fischereiberechtigter des darüberliegenden Wassers.

Aufteilung des Fischereirechts

Sie können das Fischereirecht vollständig besitzen. Sie können das Fischereirecht auch in Teile aufteilen, etwa in Schuppenfischrecht, Aalfangrecht und Flusskrebsrecht. Diese Rechte können an verschiedene Parteien vermietet sein. In vielen Gewässern vermietet ein Eigentümer das Schuppenfischrecht an einen Angelsportverein. Das Aalfangrecht vermietet der Eigentümer manchmal an einen Berufsfischer.

Gemeinsames Fischereirecht

Mehrere Parteien können dasselbe Fischereirecht gemeinsam ausüben. Das nennt man „gemeine Weidefischerei“. Drei Berufsfischer können zum Beispiel alle drei das Aalfangrecht auf demselben See ausüben.

Was darf der Fischereiberechtigte?

Als Fischereiberechtigter dürfen Sie im Wasser angeln und Fische aussetzen. Sie bestimmen, ob andere im von Ihnen verwalteten Gewässer angeln oder Fische aussetzen dürfen. Sie bieten diese Möglichkeit auf drei Arten an:

  1. Sie vermieten das Fischereirecht. Zum Beispiel an einen Angelsportverein. Dieser Verein erteilt oft schriftliche Genehmigungen (Pässe) an seine Mitglieder.
  2. Sie erteilen eine Ermächtigung. Der Bevollmächtigte vergibt in Ihrem Namen Genehmigungen zum Angeln.
  3. Sie erteilen selbst schriftliche Genehmigungen an Interessenten.

Das Aussetzen nicht zugelassener Fischarten ist durch Artikel 14 des Flora- und Faunengesetzes verboten. Das Aussetzen fremder Flusskrebse in Binnengewässern ist durch Artikel 28a der Durchführungsverordnung Fischerei untersagt.

Miete des Fischereirechts

Wenn Sie das Fischereirecht mieten (keine Pacht), werden Sie zum Fischereiberechtigten. Die Anmietung des Fischereirechts regelt die Visserijwet 1963, Artikel 24 und folgende.

Außer in einigen Ausnahmen (Artikel 24) gilt:

  • Jeder Mietvertrag muss schriftlich sein (Artikel 25).
  • Sie müssen diesen Mietvertrag vorher von der Kamer voor de Binnenvisserij genehmigen lassen (Postbus 363, 7400 AJ Deventer).

Ohne schriftlichen Vertrag und Genehmigung dürfen Sie nicht fischen. Sie können zunächst einen Vertragsentwurf an die Kamer voor de Binnenvisserij senden.

Dauer und Verlängerung von Mietverträgen

Ein Mietvertrag gilt in der Regel für sechs Jahre. Diese Dauer fördert Investitionen in einen guten Fischbestand. In besonderen Fällen vereinbaren die Parteien eine kürzere oder längere Laufzeit.

Für Mietverträge über sechs Jahre gilt seit dem 1. September 1999: Der Vertrag verlängert sich grundsätzlich automatisch um eine neue Periode von sechs Jahren. Die Verlängerung findet nicht statt, wenn:

  • der Vermieter spätestens acht Monate vor dem Enddatum einen neuen Vertrag anbietet;
  • der Vermieter spätestens acht Monate vor dem Enddatum kündigt;
  • der Mieter selbst schriftlich kündigt.

Erhält der Mieter spätestens acht Monate vor Ende keine Angebot und möchte verlängern? Dann beantragen Sie spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf die Verlängerung bei der Kamer voor de Binnenvisserij.

Für Mietverträge, die kürzer oder länger als sechs Jahre sind, gilt dieses System nicht. Diese Verträge enden automatisch am Vertragsende. Möchten Sie das Fischereirecht behalten? Beantragen Sie dann spätestens sechs Monate vor Ablauf eine Verlängerung bei der Kamer voor de Binnenvisserij. Bei Mietverträgen von einem Jahr oder kürzer kann der Mieter keine Verlängerung verlangen.

Ermächtigung

Eine Ermächtigung unterscheidet sich von der Miete. Bei einer Ermächtigung bleibt die herausgebende Partei Fischereiberechtigter. Der Bevollmächtigte darf im Namen des Fischereiberechtigten schriftliche Genehmigungen (Pässe) ausstellen. Eine Ermächtigung endet an dem vereinbarten Datum. Die Visserijwet 1963 enthält keine spezifischen Regeln für Ermächtigungen.

Praktische Hinweise

  • Prüfen Sie stets, ob ein Mietvertrag schriftlich vorliegt und genehmigt ist.
  • Erkundigen Sie sich bei Zweifeln zur Verlängerung bei der Kamer voor de Binnenvisserij.
  • Beachten Sie die Regeln für das Aussetzen von Fischen und Flusskrebsen.
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